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Urteil: Umlage der Gartenpflegekosten auf Mieter unzulässig:

In einer Wohnanlage in Berlin-Buch mietete ein Ehepaar im November 2014 eine Wohnung. In dem Wohnquartier befinden sich Grünanlage, Sozialeinrichtungen, Sportanlage sowie Kinderspielplätze. Die Anlage ist für die Öffentlichkeit zugänglich, die Eigentümer und Mieter der Wohnanlage haben, laut Hausordnung, dieselben Nutzungsrechte wie Besucher.

Die Eigentümerin und Vermieterin der Wohnung des Ehepaares legte die entstandenen Kosten für die Pflege der Grün- und Gemeinschaftsflächen der Wohnanlagen in der Nebenkostenabrechnung auf die Mieter um. In der Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2016 wurden den Mietern hierfür knapp 410 Euro berechnet. Im Folgejahr 2017 waren es über 120 Euro. Die Mieter weigerten sich, diese Kosten zu zahlen. Daraufhin erhob die Vermieterin Klage, da sie die Forderung als zulässig empfand (AZ 65 S 132/19).

Sowohl das Amtsgericht Pankow/Weißensee als auch das Landgericht Berlin hielten die Umlage der Gartenpflegekosten auf die Nebenkosten der Mieter für unzulässig und wiesen die Klage sowie die Berufung ab. Denn in diesem Fall erlauben die bauplanerischen Bestimmungen des Wohnquartiers die Nutzung der Anlage durch die Öffentlichkeit. Eine Widmung einer Wohnanlage an die Öffentlichkeit besagt, dass jedermann die Flächen nutzen kann, unabhängig davon, ob er Eigentümer oder Mieter einer Wohnung ist. Demnach können die Gartenpflegekosten nicht auf die Mieter umgelegt werden, da der Bezug zur Mietsache fehlt.

Quelle: LG Berlin
© photodune.net

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