Die Kaufpreisverhandlungen scheiterten jedoch. Denn die vom Paar gebotenen 30.000 Euro erschienen der Nachbarin aufgrund der zu erwartenden Wertsteigerung zu wenig. Später verbot sie dem Paar sogar den Zutritt zum Grundstück. Daraufhin beantragte das Paar ein sogenanntes Notwegerecht, und zwar durch eine einstweilige Verfügung. Schließlich führe zu ihrem Seegrundstück keine öffentliche oder öffentlich gewidmete Straße und sie müssten im Winter ihre Boote einlagern.
Die Nachbarin erklärte sich damit einverstanden, dass das Paar zu diesem Zweck ihr Grundstück betreten darf. Da die Nachbarin dem Paar dieses Zugeständnis machte, lehnte das Landgericht München II den Antrag auf den Erlass einer einstweiligen Verfügung ab, da die „für den Verfügungsgrund notwendige Dringlichkeit“ fehle (Az. 13 O 107/23). Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Außerdem merkt das Landgericht an, dass es bei dem Fall hintergründig wohl eher darum geht, was der Zugang zum Pilsensee kosten darf.
Quelle: justiz.bayern.de/Az. 13 O 107/23
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