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Recht: Keine Verkehrssicherungspflichtverletzung bei sichtbaren Unebenheiten

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat kürzlich entschieden, dass Gaststättenbesitzer nicht für erkennbare Unebenheiten auf ihren Terrassenflächen verantwortlich gemacht werden können. Im vorliegenden Fall war ein Gast nach dem Verlassen der Toilette auf einer natursteinbelegten Terrasse gestolpert und verletzte sich dabei. Er klagte auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Doch der Gaststättenbesitzer muss nicht für die Verletzungen haften. Das OLG argumentierte, dass die Gäste ihre Bewegungen den sichtbaren Gegebenheiten anpassen sollten und nicht davon ausgehen können, dass eine rustikal wirkende Terrasse völlig eben sein sollte. Außerdem sei es dem Kläger nicht gelungen, konkret darzulegen, warum er gefallen war und die Schuld beim Eigentümer der Gaststätte lag. Insofern konnten dem Eigentümer der Gaststätte keine Schadensersatzansprüche auferlegt werden.

Die Entscheidung des OLG macht deutlich, dass Gastwirte zwar Sicherheitsvorkehrungen treffen müssen und Gefahren abwehren müssen, auf die sich die Nutzer nicht einstellen können. Sie sind jedoch nicht dazu verpflichtet, eine völlig gefahrlose Umgebung zu gewährleisten. In diesem speziellen Fall war das Erscheinungsbild der Terrasse offensichtlich genug, um die Nutzer auf mögliche Unebenheiten hinzuweisen.

Quelle: ordentliche-gerichtsbarkeit.hessen.de
© Photodune

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