Im vorliegenden Fall wollen ein 70-jährige Eigentümer sowie ein weiterer Eigentümer auf eigene Kosten einen Außenaufzug am Hinterhaus anbringen lassen. Allerdings sind die anderen Eigentümer damit nicht einverstanden. Dafür gibt es verschiedene Gründe. Neben der baulichen Veränderung fürchten sie auch einen Platzverlust zum Aufstellen von Fahrrädern und Mülltonnen. Der Fall landet zunächst vorm Amts- und dann vorm Landgericht München, bevor sich der BGH wegen der eingelegten Revision der Eigentümer mit diesem befassen muss.
Aus der Entscheidung des BGH lässt sich ableiten, dass Maßnahmen zur Förderung der Barrierefreiheit nur in absoluten Ausnahmefällen verwehrt werden dürfen und das bauliche Veränderungen nur in absoluten Ausnahmefällen unangemessen sind. „Das wird nur bei außergewöhnlichen Begebenheiten oder außergewöhnlichen Begehren anzunehmen sein“, zitiert tagesschau.de die Vorsitzende Richterin des 5. Zivilsenats des BGH, Bettina Brückner.
Quellen: juris.bundesgerichtshof.de/tagesschau.de
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